Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie geht auf ihrer Internetseite bezüglich eines Anspruchs auf Notbetreuung davon aus, dass Mütter oder Väter, die ledig, verwitwet, dauernd getrennt lebend oder geschieden sind und nicht mit einem anderen Erwachsenen, jedoch mit ihrem Kind oder ihren Kindern in ständiger Haushaltsgemeinschaft zusammenleben, als Alleinerziehende anzusehen sind.
Gemäß § 15 SGB IV ist als Arbeitseinkommen z. B. der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit anzugeben.