Als Nebeneingänge zählen Hauseingänge zu Seitenflügeln, Quergebäuden oder Nebengebäuden, Eingänge zu Geschäftsräumen (zum Beispiel Läden) und Hausnebeneingänge (zum Beispiel zu Kellern oder Waschküchen) sowie Grundstückszugänge, die nur dem internen Verkehr dienen (zum Beispiel Einfahrten für Industriebahnen, Grundstücksnebeneingänge, Grundstückszufahrten, die nur für besondere Zwecke benutzt werden).
zum Beispiel Bauantrag, Kaufvertrag oder Vollmacht.