Zusätzlicher Raumbedarf kann nur anerkannt werden, wenn besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse vorliegen oder nach allgemeiner Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwarten sind (z.B. Geburt eines Kindes).
Anspruch auf einen "WBS mit besonderem Wohnbedarf" haben folgende Berechtigungsgruppen:
Alleinerziehende, Familien und Lebensgemeinschaften mit Kind/ Kindern - in räumlich unzureichenden Wohnverhältnissen oder - ohne eigene Wohnung oder - bei erheblichen Mietsteigerungen der bisherigen Wohnung
Ältere Personen (die das 65. Lebensjahr überschritten haben) - bei Aufgabe einer unterbelegten Mietwohnung (Wohnraumzahl > Personenzahl) oder - ohne eigene Wohnung oder - bei erheblichen Mietsteigerungen der bisherigen Wohnung.
Personen mit behördlich anerkannter und nachgewiesener Schwerbehinderung (50 "v.H. und mehr), wenn die derzeitigen Wohnverhältnisse wegen der anerkannten Leiden für sie objektiv ungeeignet sind und sie deshalb - einer anderen Wohnung bedürfen oder - einer eigenen Wohnung bedürfen.
Alleinstehende psychisch Kranke ohne eigene Wohnung, die aufgrund ihres Krankheitsbildes nicht in der Lage sind, sich nach der Klinikentlassung mit eigenem Wohnraum zu versorgen.
Umzusetzende, die nach einer Bescheinigung der zuständigen Stelle während der Geltungsdauer ihres Wohnberechtigungsscheines zur Freimachung verpflichtet sind aufgrund - anerkannter Maßnahmen der Gewerbe- und Industrieansiedlung oder - öffentlicher Hoch- und Tiefbau- sowie Garten- und Landschaftsbaumaßnahmen oder - anerkannter Stadterneuerungs- oder Modernisierungsmaßnahmen.
Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ohne eigene Wohnung in Berlin.
Folgende Personen ohne eigene Wohnung in Berlin - Anspruchsberechtigte nach dem Häftlingshilfegesetz, - aus Freiheitsentziehung Entlassene, - Flüchtlinge mit anerkanntem (mindestens noch für ein Jahr) Aufenthaltsrecht sowie - Personen, die in Einrichtungen der sozialen Wohnhilfe oder sonstigen Behelfsunterkünften oder vergleichbaren Unterkünften des Jugend-, Frauen- und Sozialwesens z. B.Frauenhäuser, Zufluchtswohnungen für geschlagene Frauen oder Mädchenhaus) leben.
Räumungspflichtige Wohnungsinhaber - in der Regel nach Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung oder - aufgrund eines bau- oder wohnungsaufsichtlichen Benutzungsverbotes oder - deren Mietverhältnis wegen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses endet, sofern dieses mindestens ein Jahr bestanden hat oder - mit Hauswart-Dienstvertrag, sofern dieser wegen Erreichens der Altersgrenze oder aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist oder - die als Hinterbliebene von Dienst- oder Werkwohnungsinhabern zur Aufgabe der Wohnung verpflichtet sind oder - getrennt lebende Ehepaare mit Kindern, sofern nach der Stellungnahme des Jugendamtes ein Verbleiben des Wohnungssuchenden mit den im Wohnberechtigungsschein zu berücksichtigenden Kindern in der ehelichen Wohnung unzumutbar ist oder es sich um eine Wohnung handelt, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung dem anderen Ehegatten zusteht (Dienst-, Werkwohnung).
Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II sowie Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII, sofern eine konkrete Aufforderung zum Umzug in eine "angemessene Wohnung" durch die zuständige Stelle vorliegt.
Neben der antragstellenden Person sind folgende Personen Haushaltsmitglieder:
Anzugeben ist die Anzahl der Wohnräume z.B. Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer. Badezimmer, Küche, Flur sind nicht anzugeben.
Zur Sammelheizung gehören: Zentralheizung, Fernwärmeheizung, Etagenheizung, Nachtspeicherheizung.
Es ist der Betrag einzutragen, der den Pauschbetrag von 1230 € bei Arbeitnehmern bzw. von 102 € bei Rentnern übersteigt. Z.B.:
z. B. Unterhalts- oder Gehaltsvorauszahlungen, Abfindungen
Juristische Personen selbst sind Träger von Rechten und Pflichten, nicht ihre Mitglieder. Typische juristische Personen sind beispielsweise Vereine, Stiftungen, Kapitalgesellschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts.