Hinweis: Es handelt sich hierbei nicht um Urkunden im rechtlichen Sinne, wie sie nur von Standesämtern ausgestellt werden dürfen. Das Landesarchiv Berlin erstellt (beglaubigte) Kopien aus den historischen Personenstandsregistern. Diese sogenannten Registerkopien sind keine Urkunden, werden aber als Nachweis anerkannt. Die Ausstellung von Urkunden ist laut Personenstandsgesetz (PStG) ausschließlich den Standesämtern vorbehalten.
Hinweis: Es handelt sich hierbei nicht um Urkunden im rechtlichen Sinne, wie sie nur von Standesämtern ausgestellt werden dürfen. Das Landesarchiv Berlin erstellt (beglaubigte) Kopien aus den historischen Personenstandsregistern. Diese sogenannten Registerkopien sind keine Urkunden, werden aber als Nachweis anerkannt. Die Ausstellung von Urkunden ist laut Personenstandsgesetz (PStG) ausschließlich den Standesämtern vorbehalten.
Hinweis: Es handelt sich hierbei nicht um Urkunden im rechtlichen Sinne, wie sie nur von Standesämtern ausgestellt werden dürfen. Das Landesarchiv Berlin erstellt (beglaubigte) Kopien aus den historischen Personenstandsregistern. Diese sogenannten Registerkopien sind keine Urkunden, werden aber als Nachweis anerkannt. Die Ausstellung von Urkunden ist laut Personenstandsgesetz (PStG) ausschließlich den Standesämtern vorbehalten.
DDR: Deutsche Demokratischer Republik
Das beurkundende Standesamt ist das Standesamt, das die Urkunde ausgestellt hat.
Ein Personenstandsfall wird dort beurkundet, wo er amtlich festgestellt wurde (z. B. durch eine Hebamme, einen Arzt). Die Wohnadresse kann nur ein Anhaltspunkt sein. Bitte informieren Sie sich auf der Seite der Dienstleistungsbeschreibung über Recherchemöglichkeiten zur Ermittlung des beurkundenden Standesamtes. Das beurkundende Standesamt ist das Standesamt, das die Urkunde ausgestellt hat.
Hinweis: Es handelt sich hierbei nicht um Urkunden im rechtlichen Sinne, wie sie nur von Standesämtern ausgestellt werden dürfen. Das Landesarchiv Berlin erstellt (beglaubigte) Kopien aus den historischen Personenstandsregistern. Diese sogenannten Registerkopien sind keine Urkunden, werden aber als Nachweis anerkannt. Die Ausstellung von Urkunden ist laut Personenstandsgesetz (PStG) ausschließlich den Standesämtern vorbehalten.
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Das beurkundende Standesamt ist das Standesamt, das die Urkunde ausgestellt hat.
Ein Personenstandsfall wird dort beurkundet, wo er amtlich festgestellt wurde (z. B. durch eine Hebamme, einen Arzt). Die Wohnadresse kann nur ein Anhaltspunkt sein. Bitte informieren Sie sich auf der Seite der Dienstleistungsbeschreibung über Recherchemöglichkeiten zur Ermittlung des beurkundenden Standesamtes. Das beurkundende Standesamt ist das Standesamt, das die Urkunde ausgestellt hat.
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